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City Detektei Berlin
Berechtigtes Interesse
Es kommt vor das mich Menschen anrufen und verlangen, das ich mit meiner
detektivischen Spührnase in den Lebensläufen der Ex- Partner, Kollegen oder
Vorgesetzten herumstocher und verwerfliches ans Tageslicht bringe, nur weil
sie dieser Person "eins auswischen" wollen. Diese Leute muß ich jedoch
enttäuschen, natürlich könnte ich ihnen helfen, ich darf und will es aber in den
meisten Fällen auch gar nicht.
Zum Schutz seiner Bürger hat der Staat im Jahr 1977 das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlassen. Durch dieses Gesetz darf ein
Privatdetektiv Informationen über Privatpersonen und Firmen nur für
Auftraggeber beschaffen und an diese weitergeben, wenn der Auftraggeber,
der Detektei gegenüber, ein Berechtigtes Interesse am Erhalt dieser
Information nachweist. Kann der Auftraggeber dies nicht, darf und wird kein
seriöser Ermittler diesen Auftrag annehmen.
Befugnisse des Detektivs
Juristisch gesehen ist der Detektiv eine Privatperson und wird auch als solche
behandelt. Dem zur Folge hat ein Privatermittler keine Hoheitsrechte wie z. B.
die Polizei und darf durch seine Ermittlungen niemals gegen die Rechte
Dritter verstoßen. Wenn ich im Fernsehen sehe, wie angebliche Detektive
Privatgrundstücke betreten und durch geschlossene Fenster ihre Zielperson
Fotografieren oder Filmen, weiß ich nicht ob ich lachen oder weinen soll.
Natürlich werden Sie als Auftraggeber nicht für den Rechtsbruch der Detektei
zur Verantwortung gezogen, Fakt ist aber das illegal beschaffte Beweismittel
vor Gericht häufig nicht zugelassen werden, was wiederum Ihre Position bei
Gericht stark schwächen kann. Ein guter Ermittler zeichnet sich dadurch aus
das er die Informationen und Beweise legal beschafft.